4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sei nicht innert 48 Stunden bei der Vorinstanz erfolgt, sondern erst nach 49 Stunden und 55 Minuten. Seiner Auffassung nach hätte das Zwangsmassnahmengericht folglich nicht auf den Haftanordnungsantrag eintreten dürfen. 4.2. Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags ( Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen ( Art. 226 Abs. 1 StPO).