Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, es sei ihm keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gewährleistet gewesen, da mindestens eine Beschwerde an eine Instanz möglich sein müsse, die über volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle verfüge. Wie erwähnt, verfügt die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht und konnte seine Beschwerde sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung ohne Einschränkung überprüfen.