Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurden alsdann auf Aufforderung der Vorinstanz hin unbestrittenermassen die kompletten Akten zur Einsichtnahme (elektronisch) zugestellt. Er konnte somit nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde vor der Vorinstanz erheben, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage mit gleicher Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht prüfen konnte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet.