Gemäss der erwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie hier vorliegt, ein Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt.