Von einer systematischen Ablage bzw. von einem zweckmässigen und ausführbarem Akteneinsichtsrecht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es war dem Verteidiger praktisch unmöglich, innert der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit sich genügend mit den Akten und den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unter den vorgegebenen Modalitäten der Akteneinsichtsnahme tatsächlich wahrzunehmen.