Voraussetzung für die Ausübung des rechtlichen Gehörs, insbesondere im Haftverfahren, ist, dass die Parteien rasch Kenntnis des Akteninhalts erhalten. Dies erscheint vorliegend aufgrund der umfangreichen, nicht geordneten Akten praktisch unmöglich. Von einer systematischen Ablage bzw. von einem zweckmässigen und ausführbarem Akteneinsichtsrecht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.