Es liege folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor der Vorinstanz auf deren entsprechende Verfügung hin die Verteidigung mit den gesamten digitalen Akten bedient habe, hätten die Akten nunmehr der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren in gewünschter Form vorgelegen. Da die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition urteile, sei damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. 3.4. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.