Zumindest von den zentralen Dokumenten hätten Kopien gemacht werden müssen. Weiter bestehe in Zeiten der dualen Aktenführung auch kein Hindernis, allen Verteidigern die Akten in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft sei für die Aufbereitung der Akten verantwortlich und hätte für die notwendige Vervielfältigung der Akten aufgrund der geplanten Verhaftung genügend Zeit gehabt. Es liege folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.