BGE 142 II 218 E. 2.8.1 ; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz erwog, die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des Zustands der im Vorfeld der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung stehenden Akten erweise sich als berechtigt. Es erscheine innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden Umfangs zu verschaffen, zumal erschwerend hinzu komme, dass die Akten zeitlich überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung benötigt worden seien. Zumindest von den zentralen Dokumenten hätten Kopien gemacht werden müssen.