je mit Hinweisen). 3.2.2. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 StPO). Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden ( BGE 124 V 372 E. 3b), die in Art. 100 StPO geregelt ist (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). 3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur.