Sie sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine derart krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, könne nicht geheilt werden. Als Folge der massiven Gehörsverletzung sei er mit einem Haftprüfungsverfahren ohne Haftakten und ohne Äusserungsmöglichkeiten konfrontiert gewesen, womit auch keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner Würde als Subjekt gänzlich beraubt und zum Objekt degradiert worden. Der Gehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs sei damit völlig entleert worden.