Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ihm hätten vor dem Zwangsmassnahmengericht gerade einmal zwei Stunden zur Verfügung gestanden, um 17 Bundesordner durchzusehen, welche weder über eine Paginierung noch über ein Inhaltsverzeichnis verfügt hätten. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, ihm sei es unter diesen Umstände weder möglich gewesen, sich einen Überblick über die Masse an Akten zu verschaffen, noch habe eine Instruktion hinsichtlich der Verteidigungsstrategie erfolgen können. Sie sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne.