3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne diese Verletzung nicht geheilt werden. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ihm hätten vor dem Zwangsmassnahmengericht gerade einmal zwei Stunden zur Verfügung gestanden, um 17 Bundesordner durchzusehen, welche weder über eine Paginierung noch über ein Inhaltsverzeichnis verfügt hätten.