vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Dementsprechend hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. 2. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids sei unmittelbar nach getroffenem Entscheid (separat) zu eröffnen, ist abzuweisen. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) ist Rechnung zu tragen, indem das getroffene Urteil den Verfahrensbeteiligten rasch in begründeter Form eröffnet wird.