Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei wegen ungesetzlichen Freiheitsentzugs eine Entschädigung von Fr. 250.- pro Tag ab dem 3. November 2023 zu entrichten. Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, welches unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). 1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat ( Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 52, s.a. Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008).