Mit Eingabe vom 19. November 2023 bestätigte der Rechtsvertreter von A.________ den Eingang der Akten, machte aber geltend, im Unterschied zur Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht würden diese Akten nun 20 statt 17 Bundesordner umfassen und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher Aktenbestand damals vorgelegen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.