B. Mit Eingabe vom 7. November 2023 erhob A.________ Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2023 auf, A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter unverzüglich die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben zur Aktenführung zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. November 2023 bestätigte der Rechtsvertreter von A.______