{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:24:29", "Checksum": "663368c690911ddac44577bee71e46fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n9.\nDie angeordnete Untersuchungshaft ist sodann auch nicht unverhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim derzeitigen Ermittlungsstand die Kollusionsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte. Inwiefern sich die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig erweisen solle, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der diversen gegen ihn laufenden Strafverfahren, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, welcher mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), hat er bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich ableiten, wenn er vorbringt, die Unschuldsvermutung werde durch die Untersuchungshaft verletzt und die beschuldigte Person \"gegenüber dem nicht tatverdächtigen Unschuldigen diskriminiert\". Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet.\n10.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr· 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. Januar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}