{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:24:29", "Checksum": "663368c690911ddac44577bee71e46fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n8.\n8.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (\nArt. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (\nBGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (\nBGE 137 IV 122 E. 4.2).\n8.2. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung verwies sie vorab auf das diffuse Firmengeflecht, welches entflochten werden müsse und von welchem der Beschwerdeführer Teil sei. Dabei seien die Aussagen der Beteiligten zweifellos von Relevanz und die Gefahr einer Absprache unter den Mitbeschuldigten sei evident. Angesichts der umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen, welche der unter anderem dem Beschwerdeführer vorgeworfene gewerbsmässige Betrug sowie Factoringbetrug nach sich ziehen und im Hinblick auf die Vielzahl weiterer Beteiligten besteht, wie von der Vorinstanz erwogen, vorliegend ein grosses Interesse an einer unbeeinflussten Befragung. Denn die Aussagen der Mitbeschuldigten sowie von vermeintlichen Rechnungssteller und übrigen Mitarbeiter sind für die Strafuntersuchung von grosser Relevanz.\nWas der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich, ihm sei schon seit längerer Zeit bekannt, dass gegen ihn ermittelt werde und allfällige Kollusionshandlungen hätten daher schon längstens stattgefunden, ist nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es bestehe nunmehr beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse daran, die Aussagen mit jenen der Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen. Die Vorinstanz ging unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht davon aus, es sei ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung die Mitbeschuldigten bzw. die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten beeinflussen, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz bejaht die Kollusionsgefahr unter den gegebenen Umständen zu Recht. Damit kann offenbleiben, ob darüber hinaus, wie von der Vorinstanz angenommen, auch der besondere Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) zu bejahen ist.\n8.3. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit den angeblich notwendigen Einvernahmen, dass seit seiner Verhaftung bisher keine einzige Befragung von irgendwelchen Handwerkern oder Rechnungsstellern durchgeführt worden sei. Dies stelle eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass seit der Verhaftung des Beschwerdeführers etwas mehr als zwei Monate vergangen sind. Dass bisher noch keine Einvernahmen stattgefunden haben, stellt (noch) keine ungebührliche Verschleppung bzw. Verzögerung des Verfahrens dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch angehalten, das Verfahren beförderlich zu führen und insbesondere auch die notwendigen Einvernahmen zeitnah durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO).\n"}