{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:24:29", "Checksum": "663368c690911ddac44577bee71e46fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Strafanzeige stelle nichts anderes als eine Parteibehauptung dar, die einen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht nicht per se begründe. Zudem habe keine Überprüfung der in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden. Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids genügend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach sich der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht haben könnte. Die Vorinstanz durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium mit vertretbaren Gründen bejahen.\nDasselbe gilt auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Factoringbetrugs zum Nachteil der C.________ AG. Gemäss der von der C.________ AG eingereichten Strafanzeige besteht der Verdacht, dass Lieferscheine gefälscht worden seien und die Unterschriften nicht von den angegebenen Personen stammten. Die Debitoren der inkriminierten Rechnungen würden alle aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. eines Mitbeschuldigten stammen. Verschiedene Debitoren der D.________ GmbH, für welche der Beschwerdeführer gearbeitet habe, würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der D.________ GmbH unterhalten zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Tatverdacht gestützt auf die Strafanzeige, was die Vorinstanz schützte. Der Beschwerdeführer bemängelt auch diesbezüglich wiederum einzig, dass sich der Tatverdacht primär auf die Strafanzeige der C.________ AG stütze. Dabei unterlässt er es aber, selbst Argumente aufzuführen, weshalb er in der Strafanzeige zu Unrecht beschuldigt werde. Damit vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht umzustossen. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts, welche sich vordergründig auf die Strafanzeige stützt, verletzt angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und der aufwändigen Ermittlungen kein Bundesrecht. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 7.1 hiervor).\n"}