{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach\nArt. 3 Abs. 2 und Art. 4 StPO sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss\nArt. 30 Abs. 1 BV sowie\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden. Der Zwangsmassnahmenrichter habe unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Der zuständige Richter räume selber ein, er habe die Haftanträge \"kurz\" angesehen. Daraus müsse gefolgert werden, dass eine inhaltliche Prüfung nicht ansatzweise stattgefunden habe. Damit beschränke sich die Arbeit des Zwangsmassnahmengerichts faktisch auf jene eines \"behördlich ausgelagerten Sekretariats der Staatsanwaltschaft\".\n5.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anlass, an der Darstellung des zuständigen Richters zu zweifeln, wonach er sich - unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten - hinreichend mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere die von ihm vorgenommenen Berechnungen der dem zuständigen Richter angeblich zur Verfügung stehenden Zeit von maximal vier Stunden sowie die Behauptung, das Zwangsmassnahmengericht habe sich darauf beschränkt, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuschreiben, vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung nichts zu ändern. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner achtseitigen Verfügung hinreichend mit dem Tatverdacht und den besonderen Haftgründen auseinandergesetzt. Wie viel Vorbereitungszeit dem zuständigen Richter bzw. Gerichtsschreiber zur Verfügung standen, ist nicht entscheidend. Einzig aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung gefolgt ist, lässt sich sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht schliessen, das Zwangsmassnahmengericht \"entkleide sich gänzlich seiner richterlichen Kontrollfunktion und mache sich zum bedingungslos verlängerten Arm der Staatsanwaltschaft\". Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Garantie eines fairen Verfahrens bzw. sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht vorliegend verletzt worden sein sollen. Die Rüge ist abzuweisen.\n6.\nGemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).\nDie Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft als gegeben. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestehe kein dringender Tatverdacht (vgl. E. 7 hiernach) und kein besonderer Haftgrund (vgl. E. 8 hiernach). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig, da in Verletzung des qualifizierten Beschleunigungsgebots, der Unschuldsvermutung sowie des Diskriminierungsverbots die Haft nach wie vor aufrechterhalten werde (vgl. E. 9 hiernach).\n7.\n7.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (\nBGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).\n7.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, als zuständiger Immobilienbewirtschafter der B.________ AG, fingierte Rechnungen für Handwerksbetriebe, die in seinem Umfeld anzusiedeln seien, gestellt bzw. visiert und an die B.________ AG weitergeleitet zu haben. Dies, obschon die Handwerksbetriebe die fakturierten Arbeiten nie ausgeführt hätten. Die Vorinstanzen stützen sich für die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs hauptsächlich auf die Strafanzeige der B.________ AG und die von ihr vorgenommenen Abklärungen. Bei letzteren handelt es sich namentlich um diverse Hausbegehungen, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die abgerechneten Arbeiten nie erbracht bzw. ausgeführt worden sind. Ohne der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung vorzugreifen, ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach in der aktenkundigen Strafanzeige nachvollziehbar geschildert wird, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer könnte die ihm vorgeworfenen Straftaten verübt haben.\n"}