{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\nGemäss der erwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie hier vorliegt, ein Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurden alsdann auf Aufforderung der Vorinstanz hin unbestrittenermassen die kompletten Akten zur Einsichtnahme (elektronisch) zugestellt. Er konnte somit nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde vor der Vorinstanz erheben, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage mit gleicher Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht prüfen konnte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, es sei ihm keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gewährleistet gewesen, da mindestens eine Beschwerde an eine Instanz möglich sein müsse, die über volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle verfüge. Wie erwähnt, verfügt die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht und konnte seine Beschwerde sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung ohne Einschränkung überprüfen.\n4.\n4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sei nicht innert 48 Stunden bei der Vorinstanz erfolgt, sondern erst nach 49 Stunden und 55 Minuten. Seiner Auffassung nach hätte das Zwangsmassnahmengericht folglich nicht auf den Haftanordnungsantrag eintreten dürfen.\n4.2. Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (\nArt. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (\nArt. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen:\nBGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_174/2023 vom 21. April 2023 E. 2.2; 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).\n4.3. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2023 um 06:20 Uhr an seinem Wohnort angehalten worden. Die Aktenzustellung sei zwar erst am 2. November 2023 um 08:15 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht und somit erst nach den 48 Stunden erfolgt, jedoch habe die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag bereits am 1. November 2023 per E-Mail dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt. Damit sei eine Fristüberschreitung widerlegt, zumal ohnehin entscheidend sei, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten werden dürfe.\n4.4. Es ist unbestritten, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen der Festnahme und dem Entscheid nicht überschritten wurde. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist für die festgenommene Person einzig diese Zeitspanne massgebend (vgl. E. 4.2 hiervor). Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen. Eine Aufrechterhaltung der Haft wird daher nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme stellt. Selbst wenn mithin nicht auf die Vorabzustellung des Haftantrags per E-Mail abgestellt und folglich eine Überschreitung der 48-Stunden-Frist angenommen würde, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Zwangsmassnahmengericht nicht auf den verspätet gestellten Haftantrag hätte eintreten dürfen, als unbegründet.\n"}