{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.2.\n3.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV und\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (\nBGE 147 I 433 E. 5.1;\n143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen).\n3.2.2. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss\nArt. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu\nArt. 100 StPO). Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden (\nBGE 124 V 372 E. 3b), die in\nArt. 100 StPO geregelt ist (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1).\n3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen:\nBGE 142 II 218 E. 2.8.1\n; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).\n3.3. Die Vorinstanz erwog, die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des Zustands der im Vorfeld der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung stehenden Akten erweise sich als berechtigt. Es erscheine innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden Umfangs zu verschaffen, zumal erschwerend hinzu komme, dass die Akten zeitlich überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung benötigt worden seien. Zumindest von den zentralen Dokumenten hätten Kopien gemacht werden müssen. Weiter bestehe in Zeiten der dualen Aktenführung auch kein Hindernis, allen Verteidigern die Akten in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft sei für die Aufbereitung der Akten verantwortlich und hätte für die notwendige Vervielfältigung der Akten aufgrund der geplanten Verhaftung genügend Zeit gehabt. Es liege folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor der Vorinstanz auf deren entsprechende Verfügung hin die Verteidigung mit den gesamten digitalen Akten bedient habe, hätten die Akten nunmehr der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren in gewünschter Form vorgelegen. Da die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition urteile, sei damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.\n3.4. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indem dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht 17 ungeordnete bzw. unpaginierte Bundesordner ohne Inhaltsverzeichnis zur Akteneinsicht überlassen wurden, anhand derer er sich ein - wenn auch vorerst nur summarisches - Bild über den Tatvorwurf hätte machen sollen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Voraussetzung für die Ausübung des rechtlichen Gehörs, insbesondere im Haftverfahren, ist, dass die Parteien rasch Kenntnis des Akteninhalts erhalten. Dies erscheint vorliegend aufgrund der umfangreichen, nicht geordneten Akten praktisch unmöglich. Von einer systematischen Ablage bzw. von einem zweckmässigen und ausführbarem Akteneinsichtsrecht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es war dem Verteidiger praktisch unmöglich, innert der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit sich genügend mit den Akten und den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unter den vorgegebenen Modalitäten der Akteneinsichtsnahme tatsächlich wahrzunehmen."}