{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:24:29", "Checksum": "663368c690911ddac44577bee71e46fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV,\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 2 und\nArt. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne diese Verletzung nicht geheilt werden. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ihm hätten vor dem Zwangsmassnahmengericht gerade einmal zwei Stunden zur Verfügung gestanden, um 17 Bundesordner durchzusehen, welche weder über eine Paginierung noch über ein Inhaltsverzeichnis verfügt hätten. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, ihm sei es unter diesen Umstände weder möglich gewesen, sich einen Überblick über die Masse an Akten zu verschaffen, noch habe eine Instruktion hinsichtlich der Verteidigungsstrategie erfolgen können. Sie sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine derart krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, könne nicht geheilt werden. Als Folge der massiven Gehörsverletzung sei er mit einem Haftprüfungsverfahren ohne Haftakten und ohne Äusserungsmöglichkeiten konfrontiert gewesen, womit auch keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner Würde als Subjekt gänzlich beraubt und zum Objekt degradiert worden. Der Gehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs sei damit völlig entleert worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem unantastbaren Kerngehalt, der Menschenwürde, verletzt worden, da er ohne jede Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeit zum reinen Verfügungsobjekt degradiert worden sei. Seine Rolle habe sich auf jene der Anwesenheit und des Empfangs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts beschränkt. Dies stelle ein Paradebeispiel von Kabinettjustiz dar.\n"}