{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1028-2023_2024-01-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=12.01.2024&to_date=12.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=32&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-01-2024-7B_1028-2023&number_of_ranks=33", "Checksum": "4d82d69a0c2d0593ce220bb2ff098a99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1028/2023", "7B_1028/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2420", "Zeit UTC": "03.10.2025 14:24:29", "Checksum": "663368c690911ddac44577bee71e46fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2024 7B 1028/2023 (7B_1028/2023)\nRegeste:\nAnordnung der Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1028/2023\nUrteil vom 12. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.\nGegenstand\nAnordnung der Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2023 (HB.2023.43).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung und Factoringbetrug. A.________ war in diesem Zusammenhang bereits in den Jahren 2017 und 2019 in Untersuchungshaft. Am 1. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut Untersuchungshaft für A.________, welche das Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2023 vorerst bis zum 26. Januar 2023 (recte: 2024) bewilligte.\nB.\nMit Eingabe vom 7. November 2023 erhob A.________ Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2023 auf, A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter unverzüglich die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben zur Aktenführung zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. November 2023 bestätigte der Rechtsvertreter von A.________ den Eingang der Akten, machte aber geltend, im Unterschied zur Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht würden diese Akten nun 20 statt 17 Bundesordner umfassen und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher Aktenbestand damals vorgelegen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.\nC.\nDagegen führt A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2023 sowie die Haftverfügung vom 3. November 2023 seien vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei zufolge einer Verletzung von Art. 5 i.V.m. Art. 13 EMRK wegen ungesetzlichen Freiheitsentzugs eine Entschädigung von Fr. 250.- pro Tag ab dem 3. November 2023 zu entrichten. In formeller Hinsicht beantragt er, ihm sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten sei das Dispositiv unmittelbar nach dem getroffenen Entscheid zu eröffnen.\nDas Appellationsgericht sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei wegen ungesetzlichen Freiheitsentzugs eine Entschädigung von Fr. 250.- pro Tag ab dem 3. November 2023 zu entrichten. Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, welches unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).\n1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (\nArt. 453 Abs. 1 StPO;\nBGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 52, s.a. Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Dementsprechend hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.\n2.\nDer Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids sei unmittelbar nach getroffenem Entscheid (separat) zu eröffnen, ist abzuweisen. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) ist Rechnung zu tragen, indem das getroffene Urteil den Verfahrensbeteiligten rasch in begründeter Form eröffnet wird.\n"}