So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerden vom 30. September 2025, die zum wiederholten Male basale Anstandsformen vermissen lassen und potenziell ehrverletzende Äusserungen enthalten, erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). 4. Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).