betreffend das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen Bundesrichterin Koch fest und leitete die Sache zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weiter. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 30. September 2025 (Postaufgabe) gegen diese vier Entscheide Beschwerden in Strafsachen. 2. Die Verfahren 7B_1027/2025, 7B_1028/2025, 7B_1029/2025 und 7B_1030/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).