1. Mit Verfügung vom 4. September 2025 trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 21. August 2025 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.