Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Soweit er mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 mit Hinweis auf eine "schwere" Covid-Erkrankung um Wiederherstellung derselben Frist ersuchte, ist darauf mangels Belegs jedenfalls nicht einzutreten. Es bleibt dabei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren 7B_1026/2024 und 7B_1027/2024 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.