5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweisen sich seine Gesuche um "aufschiebende Wirkung" als gegenstandslos. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2024 Frist bis zum 14. Oktober 2024 gesetzt, um seine angebliche Bedürftigkeit darzulegen und zu belegen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.