So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Entscheide auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten. Auch ist nicht erkennbar, dass die zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzungen bzw. falsche Anschuldigung unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.