Was im Weiteren den Vorwurf der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung betrifft, erwähnt der Beschwerdeführer bloss, er sei "als möglicher Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte", zur Beschwerdeerhebung befugt. Zur seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht (näher). So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Entscheide auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten.