4.2. Die langfädigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei: 4.2.1. In Bezug auf seine mangelnde Legitimation im jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahren setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Wenn er namentlich erklärt, "der subjektive Tatbestand" erfülle die Voraussetzungen von Art. 304 Abs. 1 StGB, ist darauf nicht einzugehen. 4.2.2. Was im Weiteren den Vorwurf der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung betrifft, erwähnt der Beschwerdeführer bloss, er sei "als möglicher Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte", zur Beschwerdeerhebung befugt.