37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringe, die Nichtanhandnahme sei unzulässig, weil die Vorinstanz das Verfahren hätte sistieren müssen, statt eine Nichtanhandnahme zu erlassen, liege eine Abtretung des Strafverfahrens durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden vor, womit das Untersuchsamt St. Gallen von der Strafverfolgung in der Schweiz habe absehen dürfen ( Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO). Vor Erlass der Nichtanhandnahme habe es den Beschwerdeführer weder anhören noch ihm die beabsichtigte Nichtanhandnahme ankündigen müssen. Das rechtliche Gehör werde ihm zudem in den vorliegenden, kantonalen Beschwerdeverfahren gewährt.