Gleiches gelte für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör von der Vorinstanz vor Versand des Strafübernahmeersuchens gewährt werden müssen - was aber nicht der Fall sei -, so würde dies einen formellen Mangel des Strafübernahmeersuchens darstellen, welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könne, weil sie (die Vorinstanz) hierfür nicht zuständig sei ( Art. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit.