Für die Überprüfung des Strafübernahmeersuchens sei sie (die Vorinstanz) nicht zuständig. Der Beschwerdeführer als Privatkläger wäre im Übrigen auch nicht legitimiert, eine Beschwerde an die zuständige Instanz zu erheben. Einzig die Angezeigten als Verfolgte wären hierzu legitimiert (vgl. Art. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Entsprechend sei auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gleiches gelte für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: