Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Untersuchungsamt St. Gallen die deutschen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Begehungsorts der von ihm angezeigten Delikte nicht um Übernahme des Strafverfahrens hätte ersuchen dürfen, ziele auf eine rechtliche Überprüfung des Strafübernahmeersuchens vom 26. Oktober 2023 ab. Nicht dieses, sondern die Nichtanhandnahmen vom 1. März 2024 seien Anfechtungsobjekt des jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Für die Überprüfung des Strafübernahmeersuchens sei sie (die Vorinstanz) nicht zuständig.