4. 4.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege handle es sich um ein Rechtspflegedelikt, welches ausschliesslich das unverfälschte Funktionieren des staatlichen Justizwesens schütze; insoweit sei auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet: