__ bzw. B.B.________. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 je Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheiden vom 15. August 2024 (AK.2024.122-AK bzw. AK.2024.123-AK) abwies, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide der Anklagekammer seien aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei "die Anhandnahme der Strafanträge zu erteilen". Ausserdem ersucht er jeweils um unentgeltliche Rechtspflege.