Am 23. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenanzeige gegen B.A.________ und B.B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Das Kantonale Untersuchungsamt überwies diese Strafanzeige am 15. September 2023 zuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt St. Gallen, welches die Staatsanwaltschaft Berlin am 25. Oktober 2023 um Übernahme der Strafverfolgung ersuchte. Die Oberstaatsanwaltschaft Berlin übernahm am 12. Februar 2024 die Strafverfolgung gegen B.A.________ und B.B.________. Am 1. März 2024 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen jeweils die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.A.________ bzw. B.B._