{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1026-2024_2024-10-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.10.2024&to_date=30.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-10-2024-7B_1026-2024&number_of_ranks=28", "Checksum": "003e5d0b4c3b6c2b9dcd062c6d9c61b8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1026/2024", "7B_1026/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 30.10.2024 7B 1026/2024 (7B_1026/2024)\nRegeste:\nNichtanhandnahmen; Nichteintreten | Strafprozess\n\n4.2.\nDie langfädigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei:\n4.2.1. In Bezug auf seine mangelnde Legitimation im jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahren setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Wenn er namentlich erklärt, \"der subjektive Tatbestand\" erfülle die Voraussetzungen von Art. 304 Abs. 1 StGB, ist darauf nicht einzugehen.\n4.2.2. Was im Weiteren den Vorwurf der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung betrifft, erwähnt der Beschwerdeführer bloss, er sei \"als möglicher Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte\", zur Beschwerdeerhebung befugt. Zur seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht (näher). So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Entscheide auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten. Auch ist nicht erkennbar, dass die zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzungen bzw. falsche Anschuldigung unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.\nUnbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1;\n138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer gerade nicht.\n5.\nAuf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweisen sich seine Gesuche um \"aufschiebende Wirkung\" als gegenstandslos.\nAusgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2024 Frist bis zum 14. Oktober 2024 gesetzt, um seine angebliche Bedürftigkeit darzulegen und zu belegen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Soweit er mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 mit Hinweis auf eine \"schwere\" Covid-Erkrankung um Wiederherstellung derselben Frist ersuchte, ist darauf mangels Belegs jedenfalls nicht einzutreten. Es bleibt dabei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist.\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nDie Verfahren 7B_1026/2024 und 7B_1027/2024 werden vereinigt.\n2.\nAuf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.\n4.\nDie Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n5.\nDieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 30. Oktober 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}