{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1026-2024_2024-10-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=30.10.2024&to_date=30.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-10-2024-7B_1026-2024&number_of_ranks=28", "Checksum": "003e5d0b4c3b6c2b9dcd062c6d9c61b8"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1026/2024", "7B_1026/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.10.2024 7B 1026/2024 (7B_1026/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 30.10.2024 7B 1026/2024 (7B_1026/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 30.10.2024 7B 1026/2024 (7B_1026/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmen; Nichteintreten | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 07:01:20", "Checksum": "d136e5e4d6417f555d02feb1203d7f1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 30.10.2024 7B 1026/2024 (7B_1026/2024)\nRegeste:\nNichtanhandnahmen; Nichteintreten | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Gemäss\nArt. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2;\n140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2).\n3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach\nArt. 41 ff. OR (\nBGE 146 IV 76 E. 3.1;\n141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in:\nBGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in:\nBGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (\nBGE 149 IV 9 E. 2;\n146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (\nBGE 141 IV 1 E. 1.1;\n138 IV 186 E. 1.4.1;\n137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).\n4.\n4.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege handle es sich um ein Rechtspflegedelikt, welches ausschliesslich das unverfälschte Funktionieren des staatlichen Justizwesens schütze; insoweit sei auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Untersuchungsamt St. Gallen die deutschen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Begehungsorts der von ihm angezeigten Delikte nicht um Übernahme des Strafverfahrens hätte ersuchen dürfen, ziele auf eine rechtliche Überprüfung des Strafübernahmeersuchens vom 26. Oktober 2023 ab. Nicht dieses, sondern die Nichtanhandnahmen vom 1. März 2024 seien Anfechtungsobjekt des jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Für die Überprüfung des Strafübernahmeersuchens sei sie (die Vorinstanz) nicht zuständig. Der Beschwerdeführer als Privatkläger wäre im Übrigen auch nicht legitimiert, eine Beschwerde an die zuständige Instanz zu erheben. Einzig die Angezeigten als Verfolgte wären hierzu legitimiert (vgl.\nArt. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Entsprechend sei auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gleiches gelte für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör von der Vorinstanz vor Versand des Strafübernahmeersuchens gewährt werden müssen - was aber nicht der Fall sei -, so würde dies einen formellen Mangel des Strafübernahmeersuchens darstellen, welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könne, weil sie (die Vorinstanz) hierfür nicht zuständig sei (\nArt. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringe, die Nichtanhandnahme sei unzulässig, weil die Vorinstanz das Verfahren hätte sistieren müssen, statt eine Nichtanhandnahme zu erlassen, liege eine Abtretung des Strafverfahrens durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden vor, womit das Untersuchsamt St. Gallen von der Strafverfolgung in der Schweiz habe absehen dürfen (\nArt. 8 Abs. 3 und 4 StPO). Vor Erlass der Nichtanhandnahme habe es den Beschwerdeführer weder anhören noch ihm die beabsichtigte Nichtanhandnahme ankündigen müssen. Das rechtliche Gehör werde ihm zudem in den vorliegenden, kantonalen Beschwerdeverfahren gewährt.\n"}