48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde allerdings erst am 30. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich. 3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.