2. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts vom 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 29. August 2025 zu laufen und endete am 29. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).