1. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab, das sie im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Dietikon vom 6. Mai 2025 gestellt hatte. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. September 2025 (Postaufgabe) wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen an das Bundesgericht.