7. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird demnach kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihr in Anbetracht ihrer finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.