6. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Da zwischen ihr und der B.________ Group Personalunion zu bestehen scheint, ist auch nicht weiter zu klären, ob die letztgenannte überhaupt zur Vertretung von Personen in einem Gerichtsprozess befugt ist.