4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in freier Schilderung der angeblichen Ereignisse das Bild eines "kaltblütigen Mordversuchs" zu zeichnen und führt gleichzeitig meist zusammenhangslos anmutende rechtliche Grundsätze ins Feld. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nimmt sie dagegen nicht vor und sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit Recht verletzen soll. Dies wird aber von der Rechtsprechung verlangt, damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG Genüge getan ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).