Er behauptet insbesondere, es liege eine "unhaltbare und unbegründete Unleserlichkeitsrüge" vor, wobei die Eingabe in "maschinengeschriebener Blockschrift" verfasst gewesen sei, und macht geltend, der Entscheid sei durch Falschangaben "vergiftet". Eine derart rein appellatorische Kritik, die sich weitgehend in Wiederholungen und unsubstanziierten Vorbringen erschöpft, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).