2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner weitschweifigen und systematisch nur schwer verständlichen Beschwerde nicht in substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und wiederholt in der Beschwerdeschrift in unterschiedlicher Form immer wieder dieselben pauschalen Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen.